Ab dem 13.01.2022 brauchen Geboosterte keinen Testnachweis mehr
An die Mitglieder der Badminton-Abteilung
Laut der aktuellen Corona-Schutzverordnung vom 11.01.2022 benötigen Geboosterte (wirksame 3. Auffrischungsimpfung, § 2 Abs. 9) für den Sport im Innenbereich ab dem 13. Januar 2022 keinen Test mehr. Das Gleiche gilt lt. Corona-Schutzverordnung vom 15.01.2022 für geimpfte genesene Personen, also Personen, die eine mittels PCR-Test nachgewiesene Covid-19 Infektion hatten und davor oder danach mindestens eine Impfung erhalten haben, Personen mit einer zweimaligen Impfung, bei denen die zweite Impfung mehr als 14 aber weniger als 90 Tagen zurückliegt und für genesene Personen, bei denen der die Infektion bestätigende PCR-Test mehr als 27 aber weniger als 90 Tage zurückliegt. Wer seine Erstimpfung mit dem Vakzin von Johnson&Johnson erhalten hat (eine Impfung), gilt im Sinne der aktuellen Corona-Schutzverordnung NRW vom 15.01.2022 nur mit zwei zusätzlichen Auffrischungsimpfungen als geboostert (und damit bei 2G+ vom zusätzlichen Test befreit).
Immunisierte Personen sind asymptomatisch 2-fach geimpfte Personen mit Impfnachweis, wobei die letzte Impfung mindestens 14 Tage zurückliegen muss bzw. genesene Personen mit Genesenennachweis mittels PCR-Test, wenn die Infektion mind. 28 Tage und max. 6 Monate zurückliegt sowie Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren und Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können und zusätzlich über einen negativen Testnachweis verfügen.
Getestete Personen sind Personen, die über ein bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen. Als Test kann ersatzweise auch ein Schnelltest unter der Aufsicht einer fachkundigen, geschulten oder unterwiesenen Person erfolgen (§ 2 Abs. 10).
Schülerinnen und Schüler gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt (§ 2 Abs. 8a). Altersnachweis erforderlich (Glaubhaftmachung durch Eltern reicht aus, § 4 Abs. 6 Satz 2). Bis zum 16. Geburtstag: Kinder und Jugendliche gelten als immunisiert und getestet. Altersnachweis erforderlich (Kinderausweis, Schülerausweis o. ä.). Ab 16. Geburtstag: Jugendliche gelten nicht mehr als immunisiert. Soweit sie Schüler sind, gelten sie als getestet, Schülerausweis erforderlich.
Die Überprüfung der Impf- und Testnachweise erfolgt durch die verantwortlichen Veranstalter oder Betreiber (§ 4 Abs. 6 Satz 1). Da auch wir mit stichprobenhafter Überprüfung auf Einhaltung der Regeln rechnen müssen, ist jeweils vom Trainer der Impfstatus und falls erforderlich das Testergebnis jedes Teilnehmers zu protokollieren und bei Bedarf vorzuzeigen. Im Rahmen angemessener Stichproben ist ein Abgleich der Nachweise mit dem amtlichen Ausweisdokument vorzunehmen, welches Besucher von Einrichtungen oder Veranstaltungen bei sich führen müssen. Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll die vom Robert Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden (§ 4 Abs. 6 Satz 3-5).
Personen, die den erforderlichen Nachweis und bei stichprobenhaften Überprüfungen den Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Nutzung oder Ausübung des Trainings durch die für das Angebot verantwortlichen Personen auszuschließen (§ 4 Abs. 6 Satz 6). Unterlassene Kontrollen werden mit erhöhten Bußgeldern geahndet.
Die bekannten und bewährten AHA-Verhaltensregeln werden weiterhin empfohlen: Abstand halten, Hygieneregeln beachten und im Alltag eine Maske tragen.
Die aktuellen Corona-Schutzverordnungen
Der Vorstand der Badmintonabteilung
Beelen, den 13./17.01.2022