Maskenpflicht in Sporthalle bleibt bestehen
An die Mitglieder der Badminton-Abteilung
Die Gemeinde Beelen macht von ihrem Hausrecht Gebrauch und weist darauf hin, dass die Maskenpflicht in Sporthallen bestehen bleibt. (Siehe CoronaSchVO § 2 (3): „Die Festlegung zusätzlicher verbindlicher Hygienemaßnahmen, Zugangsregelungen und ähnlicher Schutzmaßnahmen, zum Beispiel Maskenpflicht, kann im Rahmen des Hausrechts und der Veranstalterverantwortung erfolgen.“)
Die aktuelle Corona-Schutzverordnung und E-Mail der Gemeinde Beelen
Der Vorstand der Badmintonabteilung
Beelen, den 08.04.2022